OLG Frankfurt: Bank kann sich bei Widerruf eines Darlehens nicht auf Vertrauensschutz berufen

Hat eine Bank bei der Darlehensvergabe eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, kann sie sich beim Widerruf des Darlehens nicht auf Vertrauensschutz und Verwirkung des Widerrufsrechts berufen. Das entschied das OLG Frankfurt mit Urteil vom 26. August 2015 (Az.: 17 U 202/14).

„Beim Widerruf eines Darlehens wehren sich viele Banken mit dem Hinweis, dass das Widerrufsrecht verwirkt sei. Nach dem Urteil des OLG dürfte klar sein, dass dieses Argument nicht sticht“, sagt Rechtsanwältin Michaela Zinke, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Kassel.

Zum Fall: Ein Verbraucher hatte im Jahr 2003 ein Darlehen abgeschlossen und es 2009 vollständig abgelöst. Mit anwaltlichen Schreiben erklärte er im Dezember 2013 den Widerruf des Darlehens. Zur Begründung führte er an, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei und die Widerrufsfrist daher nicht in Gang gesetzt wurde.

Das OLG Frankfurt folgte dieser Argumentation. Der Beginn der Widerrufsfrist sei in der verwendeten Widerrufsbelehrung nicht eindeutig definiert. Die Formulierung, dass die Widerrufsfrist „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginne, sei für den Darlehensnehmer missverständlich, da dies suggeriert, dass die Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt beginnen könnte. Das Argument der Bank, dass das Widerrufsrecht inzwischen verwirkt sei, wies das OLG zurück. Dazu fehle es am Umstandsmoment. Für die Verwirkung eines Rechts müssen Zeitmoment und Umstandsmoment zusammen treffen. Für das Zeitmoment muss längere Zeit seit der Möglichkeit der Geltendmachung verstrichen sein. Für das Umstandsmoment müssten besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das sei aber durch die bloße Dauer zwischen Abschluss des Darlehens und Widerruf nicht gegeben. Daher könne sich die Bank nicht auf Vertrauensschutz berufen, so das OLG.

Rechtsanwältin Zinke: „Das Urteil ist konsequent. Denn die Bank hat die fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu verantworten, indem sie sich nicht an die gültige Widerrufsbelehrung gehalten hat. Die Bank selber hätte ausreichend Zeit gehabt, die fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu korrigieren. Da sie dies nicht getan hat, kann sie sich anschließend auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.“

Das OLG Frankfurt hat die Verbraucherrechte mit diesem Urteil erheblich gestärkt. Der Widerruf eines Darlehens eröffnet den Verbrauchern die Möglichkeit, von den aktuell niedrigen Zinsen zu profitieren. „Die Banken haben hingegen nach diesem Urteil ihr wichtigstes Argument verloren“, so Rechtsanwältin Zinke.