Sparen durch Widerruf des Immobilienkredits

Viele Darlehensnehmer möchten ihre Immobilie verkaufen oder ihren alten Baukredit mit hohen Zinsen umschulden, um diesen mit niedrigeren Zinsen bei der gleichen oder einer anderen Bank fortzusetzen. Banken verlangen hierzu eine teure Vorfälligkeitsentschädigung oder ein Aufhebungsentgelt, wenn die Zinsbindung des Baukredits erst in einigen Jahren abläuft. Das Gleiche gilt für eine Nichtabnahmeentschädigung, wenn ein Forward-Darlehen zu ungünstigen Konditionen vereinbart worden ist. Eine Ablösung oder eine Änderung des Vertrages wäre daher meist unrentabel.

Das Problem
Viele Darlehensnehmer möchten ihre Immobilie verkaufen oder ihren alten Baukredit mit hohen Zinsen umschulden, um diesen mit niedrigeren Zinsen bei der gleichen oder einer anderen Bank fortzusetzen.
Banken verlangen hierzu eine teure Vorfälligkeitsentschädigung oder ein Aufhebungsentgelt, wenn die Zinsbindung des Baukredits erst in einigen Jahren abläuft. Das Gleiche gilt für eine Nichtabnahmeentschädigung, wenn ein Forward-Darlehen zu ungünstigen Konditionen vereinbart worden ist. Eine Ablösung oder eine Änderung des Vertrages wäre daher meist unrentabel.

Keine Vorfälligkeitsentschädigung, Nichtabnahmeentschädigung oder Aufhebungsentgelt
Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vieler Banken und Sparkassen ist fehlerhaft. Liegt diese Voraussetzung vor, kann der Baukredit, Immobilienkredit und jeder andere Darlehensvertrag einschließlich eines Forward-Darlehens, noch heute widerrufen werden.

Dadurch entfällt das Recht der Bank oder Sparkasse, eine Vorfälligkeitsentschädigung, ein Aufhebungsentgelt oder eine Nichtabnahmeentschädigung zu verlangen.  Es kann auf diese Weise eine Tilgung oder Umschuldung mit erheblichen Einsparungen erreicht werden.

Nachträglicher Widerruf
Auch wenn das Darlehen schon abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung, ein Aufhebungsentgelt oder eine Nichtabnahmeentschädigung gezahlt worden ist, kann der Widerruf noch erklärt werden.
Kürzlich hat der BGH in Bezug auf Versicherungsverträge geurteilt, dass auch nach Kündigung eines Vertrages dieser noch nachträglich widerrufen werden kann, wenn eine falsche Widerrufsbelehrung vorlag. Den Widerruf gekündigter/abgelöster Darlehen hat in von uns vertretenen Fällen z.B. das OLG Dresden und das Landgericht Magdeburg als zulässig beurteilt.

Voraussetzung ist hierbei, dass bei der Beendigung des alten Darlehensvertrages kein Vergleich über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, des Aufhebungsentgelts oder der Nichtabnahmeentschädigung getroffen worden ist.

Hilfe bei der Durchsetzung
Zur sicheren Beurteilung, ob eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt, wird meist anwaltliche Hilfe unerlässlich sein. Es liegen die vielfältigsten Fehler vor, weil die gesetzlichen Bestimmungen nebst Musterwiderrufsbelehrung in den vergangenen Jahren häufig geändert worden sind.
Nach dem Widerruf ist das Darlehen grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen, wenn die Bank diesen akzeptiert hat. Vor Erklärung des Widerrufes muss deshalb jeder Darlehensnehmer entscheiden, ob und auf welche Weise die Rückzahlung erfolgen kann oder ob nur eine Zinsreduzierung erreicht werden soll.

Die Angabe einer richtigen Widerrufsbelehrung ist als Rechtsanspruch des Darlehensnehmers ausgestaltet. Durch die falsche Widerrufsbelehrung wird dieses Recht verletzt, so dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der Rechte angemessen ist. Nach der Rechtssprechung (Brandenburgisches OLG) hat die Bank daher die entstehenden Anwaltskosten zu erstatten.