BHW, LBS und Wüstenrot - Bausparverträge

<h2>Unwirksamkeit der Kündigung von Bausparverträgen, bei denen die Bausparsumme nicht voll eingezahlt ist</h2> <p>Seit Ende 2014 kündigen vor allem die Bausparkassen BHW, LBS und Wüstenrot zunehmend Bausparverträge, die in den 90iger Jahren abgeschlossen wurden. In den meisten Fällen ist diese Kündigung aus unserer Sicht unzulässig.</p>

Unwirksamkeit der Kündigung von Bausparverträgen, bei denen die Bausparsumme nicht voll eingezahlt ist

Seit Ende 2014 kündigen vor allem die Bausparkassen BHW, LBS und Wüstenrot zunehmend Bausparverträge, die in den 90iger Jahren abgeschlossen wurden. In den meisten Fällen ist diese Kündigung aus unserer Sicht unzulässig.

Die Bausparkassen stützen Ihre Kündigung dabei auf die Entscheidung des LG Mainz vom 28.07.2014, Az. 5 O 1/14. In diesem Urteil hat das Gericht festgestellt, dass ein Bausparvertrag nicht kündbar ist, solange die Auszahlung des Tilgungsdarlehens noch möglich ist und der Bausparer bis dahin seine planmäßigen Sparpflichten erfüllt. Jedoch hat das Gericht 10 Jahre ab Eintritt der Zuteilungsreife ein Kündigungsrecht für die Bausparkasse nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB angenommen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte bereits im Jahr 2011 (Az. 9 U 151/11) in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine Bausparkasse einen bis zur Bausparsumme vollständig besparten Vertrag nach § 488 Abs. 3 BGB ordentlich kündigen darf. Begründet hat das Oberlandesgericht seine Ansicht damit, dass ein Sparer, der seine Sparleistungen bis zum Erreichen der Bausparsumme erbringt und sein Darlehen nach Zuteilungsreife nie abnimmt, auf das Darlehen verzichtet, mit der Folge, dass er sein Guthaben ausbezahlt bekommt. Jedoch stellt das Oberlandesgericht auch fest, dass ein Bausparvertrag nicht kündbar ist, solange die Auszahlung des Darlehens noch möglich ist und der Bausparer seine Sparpflichten vertragsgemäß erfüllt.

Sich dieser Rechtsauffassung des Oberlandesgericht Stuttgart anschließend hat auch das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 22.02.2013 (Az. 21 O 69/12) geurteilt, dass die Bausparkasse gemäß § 488 Abs.3 BGB kündigen darf, wenn die Gewährung eines Bauspardarlehens unmöglich ist, weil die Bausparsumme vollständig erreicht wurde. Gleichzeitig verneint das Landgericht Frankfurt ein Kündigungsrecht der Bausparkasse gem. § 489 Abs.1 Nr. 2 BGB.

Wir folgen der Auffassung des Landgerichts Frankfurt. Gemäß § 5 der Allgemeinen Bausparbedingungen gilt folgendes: Möchte der Bausparer das Darlehen nach Zuteilungsreife nicht annehmen, wird der Bausparvertrag fortgesetzt, sprich weiter bespart. art. Wird der Vertrag fortgesetzt, kann der Bausparer seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder auf Antrag geltend machen. Ein allgemeines Kündigungsrecht bei fallenden Zinsen haben sich die Bauparkassen in Ihren ABBs dagegen nicht vorbehalten.

Deshalb gilt: Bausparverträge, bei denen die Bausparsumme noch nicht vollständig erreicht ist, dürfen von den Bausparkassen nicht gekündigt werden.

Gerne prüfen wir Ihren Bausparvertrag und die Rechtsmäßigkeit der Kündigung durch die Bausparkasse.