Wertermittlungsgebühren und Schätzkosten für Immobilien sind unzulässig

Viele Banken und Bausparkassen, die Immobilien finanzieren, lassen sich die Kosten der notwendigen Schätzung des Objektwerts vom Kunden extra bezahlen. Schätz- und /oder Wertermittlungskosten sind keine Bearbeitungsentgelte; sie sind jedoch nach Ansicht mehrerer Gerichte ebenfalls rechtswidrig.

Die Beträge, die oftmals im Vertrag selbst aufgeführt sind, werden als "Schätzkosten", "Wertermittlungsgebühr" oder "Kosten für die Objektbesichtigung" bezeichnet und können mehrere Hundert Euro betragen.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt die Wertermittlung des Objekts ausschließlich im Interesse der finanzierenden Bank. Deshalb muss die Bank Bedenken gegen die Werthaltigkeit des Objekts dem Kunden auch nicht mitteilen, vgl. BGH-Urteil vom 20.03.2007 - AZ.: ZR 414/04.

Die Kosten für die Wertermittlung dürfen auch nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart nicht auf die Kunden abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in AGBs zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Da die Wertermittlung des Sicherungsobjektes zudem "nur im eigenen Interesse des Verwenders" der Klausel liege, verneinte das Gericht die Möglichkeit, ein Sonderentgelt zu kassieren.

Bestätigt wird diese Rechtsansicht durch das OLG Düsseldorf, AZ.: I U 17/09. Die Richter bekräftigten das gegen die Volksbank Düsseldorf Neuss eG ergangene Urteil des Landgerichts Düsseldorf, wonach es rechtswidrig ist, die Wertermittlungsgebühr in Formularverträgen geltend zu machen.

Das Gericht dehnte die Unzulässigkeit der Gebühr zudem auf alle Darlehensverträge aus, in deren Rahmen der Wert von Sicherheiten ermittelt wird. Das Urteil hat also nicht nur Bedeutung für Hauseigentümer, sondern für alle Darlehensnehmer, denen eine derartige Gebühr in einem Formularvertrag abverlangt wurde.